Neue Qualifizierung im Pflanzenschutz im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1–3
des Pflanzenschutzgesetztes vom 6. Februar 2012
Seit dem 22. März 2014 sind wir von Zeller Natürlich Grün berechtigt, im Namen unsere Auftraggeber Pflanzenschutzmittel nach § 9 Pflanzenschutzgesetz auf Landwirtschaft, gärtnerische oder forstwirtschaftliche genutzte Flächen anzuwenden. Dazu zählen auch Haus- und Kleingärten, Ziergärten sowie öffentliche und private Grünanlagen. Nicht dazu zählen Tennenplätze, Wege und Zufahrten jeglicher Art, Böschungen und nicht bewirtschaftete Flächen.
Durch eine Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Behörde (Pflanzenschutzdienst) kann man auch solche Flächen mit PSM bearbeiten. Vorausgesetzt die Ausnahmegenehmigung wurde erteilt. Ausdrücklich verboten ist die Anwendung von PSM in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern