Qualifizierung / Sachkundenachweis Pflanzenschutz

Neue Qual­i­fizierung im Pflanzen­schutz im Sinne des § 9 Absatz 1 Num­mer 1–3 
des Pflanzen­schutzge­set­ztes vom 6. Feb­ru­ar 2012

Seit dem 22. März 2014 sind wir von Zeller Natür­lich Grün berechtigt, im Namen unsere Auf­tragge­ber Pflanzen­schutzmit­tel nach § 9 Pflanzen­schutzge­setz auf Land­wirtschaft, gärt­ner­ische oder forstwirtschaftliche genutzte Flächen anzuwen­den. Dazu zählen auch Haus- und Kle­ingärten, Ziergärten sowie öffentliche und pri­vate Grü­nan­la­gen. Nicht dazu zählen Ten­nen­plätze, Wege und Zufahrten jeglich­er Art, Böschun­gen und nicht bewirtschaftete Flächen.

Durch eine Aus­nah­megenehmi­gung von der zuständi­gen Behörde (Pflanzen­schutz­di­enst) kann man auch solche Flächen mit PSM bear­beit­en. Voraus­ge­set­zt die Aus­nah­megenehmi­gung wurde erteilt. Aus­drück­lich ver­boten ist die Anwen­dung von PSM in oder unmit­tel­bar an oberirdis­chen Gewässern